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Finanzierung


Anhang (Kostenregelung) zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen über die gemeinsame Beschulung von Hauptschülern Anhang zur Kostenverteilung gemäß § 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über eine gemeinsame Beschulung der Hauptschüler und Hauptschülerinnen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen

§ 1
Vorbemerkung

Die Stadt Bad Lippspringe und die Gemeinde Schlangen haben am 20. Dezember 2007 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine gemeinsame Beschulung der Hauptschüler und Hauptschülerinnen beginnend am 1. August 2008 geschlossen und sind sich einig, weiterhin ein Angebot für eine qualitativ gute Ausbildung für die Hauptschülerinnen und Hauptschüler aus beiden Gemeinden Sorge zu tragen. In § 4 der Vereinbarung haben sich beide Gemeinden verpflichtet, eine Regelung zu den durch die Kooperation entstehenden Kosten zu treffen.
§ 2
Gebäudekosten

Die Aufwendungen für Instandhaltung, Modernisierung, Bewirtschaftung, Betrieb der Schulgebäude und Schulanlagen, insbesondere die Kosten für die Hausmeister, die Energiekosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude,


trägt für den Teilstandort Bad Lippspringe in Bad Lippspringe die Stadt Bad Lippspringe und für die Hauptschule Bad Lippspringe – Schlangen in Schlangen die Gemeinde Schlangen. Gleiches gilt für Aufwendungen für das Inventar und die Ausstattung mit technischen Geräten, sofern die Aufwendungen 410,00 € übersteigen.
§ 3
Kosten der Lernmittelfreiheit, Schülerfahrtkosten und schulinterne Kosten

(1) Die Gemeinde Schlangen trägt die Kosten der Lernmittelfreiheit, die Schülerfahrkosten und die schulinternen Kosten.
(2) Zu den schulinternen Kosten gehören alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schule in Verbindung stehen. Hierzu zählen insbesondere die Aufwendungen für Schulverwaltung, Schulsekretärinnen, Versicherungen, Büromaterialien, Arbeitsutensilien, Lehrmittel, Schulsozialarbeit und Projekte Berufswahl. (3) Freiwillige Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler, die Leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen beziehen, trägt die jeweilige Gemeinde in der die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat.
§ 4
Berechnung der Kostenverteilung

(1) Die nach § 3 Absatz 1 und 2 ermittelten Kosten bzw. Aufwendungen sind in


das Verhältnis zu der Zahl der beschulten Hauptschüler und Hauptschülerinnen getrennt nach beiden Schulstandorten zu bringen und auf die Gemeinden zu verteilen.
(2) Ab 2010 sind die schulspezifischen Einnahmen beider Gemeinden für die Hauptschule in die Berechnung der Kostenverteilung einzubeziehen. Da für das Jahr 2010 eine grundlegende Reform des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW zu erwarten ist, wird der Schulträger dem Beirat bis zum 30. Juni 2009 einen mit der Stadt Bad Lippspringe abgestimmten Vorschlag für die Berücksichtigung der schulspezifischen Einnahmen vorlegen. Hierüber müssen beide Gemeinden eine Vereinbarung treffen.
§ 5
Auskunft

Die für die Ermittlung der Kostenverteilung erforderlichen Angaben sind von der Stadt Bad Lippspringe der Gemeinde Schlangen zur Verfügung zu stellen. Beide Gemeinden gewähren gegenseitig eine Einsichtnahme in die für die Ermittlung erforderlichen Unterlagen.
§ 6
Laufzeit

Die Kostenverteilung gemäß § 4 dieses Anhanges beginnt am 1. August 2008 und endet am 31. Dezember 2009.
Für die Stadt Bad Lippspringe

Bad Lippspringe, den 30. Juni 2008
Willi Schmidt
Jörg Ostermann

Für die Gemeinde Schlangen
Schlangen, den 30. Juni 2008
Ulrich Knorr
Frank Rayczik



Genehmigung
Vorstehenden Anhang (Kostenregelung) vom 30. Juni 2008 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen vom 20. Dezember 2007 über die gemeinsame Beschulung der Hauptschülerinnen und Hauptschüler beider Kommunen in einer Hauptschule mit Hauptstandort Schlangen und Teilstandort Bad Lippspringe in Trägerschaft der Gemeinde Schlangen wird hiermit gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV. NRW. 223), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) und Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), genehmigt.

Detmold, den 12. August 2008
48.2-6001
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
List


Bekanntmachung
Vorstehenden Anhang (Kostenregelung) vom 30. Juni 2008 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 wird hiermit gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV. NRW. 223), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) und Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Verbindung mit § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), bekannt gemacht.
Detmold, den 12. August 2008
48.2-6001
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
List

ABl. Reg. Dt. 2008, S. 202