Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
vom 20. Dezember 2007
über eine gemeinsame Beschulung der Hauptschüler und Hautschülerinnen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen

Präambel
Der langjährige Besuch der Realschule in Bad Lippspringe durch Schülerinnen und Schüler aus Schlangen bildet das Fundament der Zusammenarbeit beider Gemeinden in schulischen Angelegenheiten. Im Hinblick auf die zurückgehenden Schülerzahlen in der Schulform Hauptschule und im gemeinsamen Bemühen um den Erhalt beider Schulformen im Raum Bad Lippspringe – Schlangen werden die Hauptschüler und Hauptschülerinnen der Hauptschulen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen entsprechend der nachstehenden Vereinbarung gemeinsam beschult.
Ziel ist es, weiterhin ein Angebot für eine qualitativ gute Ausbildung für die Schüler und Schülerinnen aus beiden Gemeinden
vorzuhalten. Beide Gemeinden werden im Bereich der Schulformen Hauptschule und Realschule eng zusammen arbeiten. Eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden wird nicht angestrebt.
Um dieses Ziel zu erreichen wird zwischen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen gemäß §§ 1 und 23 bis 25 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 1979 in Verbindung mit § 78 Abs. 8 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006, sowie der Beschlüsse der Räte der Stadt Bad Lippspringe vom 10. Dezember 2007, Gemeinde Schlangen vom 18. Dezember 2007, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

§ 1
(1) Zur Sicherung der Schulform Hauptschule für die Schüler und Schülerinnen der beiden Gemeinden, zur Erhaltung einer qualitativ guten Ausbildung und zur Gewährleistung angemessener Schul- und Klassengrößen werden die Schüler und Schülerinnen aus Schlangen und Bad Lippspringe ab dem 1. August 2008 gemeinsam beschult.
(2) Die Hauptschule wird unter dem Namen „Hauptschule Bad Lippspringe – Schlangen“ mit den Gebäuden „Im Bruch“ (Bad Lippspringe) und der „Friedrich-Copei-Schule“ (Schlangen) geführt. Es wird vereinbart, dass sich die Schule und die Gemeinden mit einer Namensgebung für die Hauptschule befassen.
§ 2
Die Schulleitung hat die Aufteilung der Klassen nach den Vorgaben über die Klassenbildung und den räumlichen Gegebenheiten vorzunehmen.
§ 3
(1) Die Stadt Bad Lippspringe und die Gemeinde Schlangen unterrichten sich im Zuge dieser Kooperation gegenseitig über alle Maßnahmen und stimmen Entscheidungen, die die Hauptschule betreffen, ab.
(2) Es wird ein „Beirat Hauptschule“ gebildet. Dieser Beirat besteht aus 8 Mitgliedern, je vier aus jeder Gemeinde. Der Beirat berät über alle Angelegenheiten, die die Hauptschule betreffen und spricht Empfehlungen an die jeweils zuständigen politischen Gremien aus. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Beirat wechseln zur Mitte der Legislaturperiode zwischen den Gemeinden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Beirats haben das Recht, an allen Sitzungen der Schulausschlüsse beider Gemeinden teilzunehmen. In Angelegenheiten der Hauptschule Bad Lippspringe – Schlangen besteht ein Vortragsrecht.

(3) Die gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz notwendige Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers erfolgt durch die Gemeinde Schlangen. Zur Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz wird die Hauptschule Schlangen um den Teilstandort Bad Lippspringe erweitert.
§ 4
Regelungen zu den durch diese Kooperation entstehenden Kosten werden gesondert vereinbart.
§ 5
In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist Einvernehmen der Beteiligten anzustreben. Sofern dies nicht zu erzielen ist, entscheidet die Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Detmold.
§ 6
(1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen.
(2) Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein Schuljahr, sofern sie nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Schuljahres von einer Gemeinde gekündigt wurde.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung dieser Vereinbarung ist jederzeit möglich.
§ 7
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Oberen Schulaufsicht und tritt gemäß § 24 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Oberen Schulaufsichtsbehörde in Kraft.

Bad Lippspringe, den 20. Dezember 2007

Für die Stadt Bad Lippspringe
Willi Schmidt Lothar Kass

Schlangen, den 20. Dezember 2007

Für die Gemeinde Schlangen
Thorsten Paulussen Frank Rayczik

Genehmigung
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Lippspringe und der Gemeinde Schlangen vom 20. Dezember 2007 über die gemeinsame Beschulung der Hauptschülerinnen und Hauptschüler beider Kommunen in einer Hauptschule mit Hauptstandort Schlangen und Teilstandort Bad Lippspringe in Trägerschaft der Gemeinde Schlangen wird hiermit gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV. NRW. 223), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) und Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), genehmigt.

Detmold, den 17. Januar 2008
48.2-6001
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
Kisting-Dierker

Bekanntmachung
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 wird hiermit gemäß § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV. NRW. 223), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) und Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Verbindung mit § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), bekannt gemacht.

Detmold, den 17. Januar 2008
48.2-6001
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
Kisting-Dierker
ABl. Reg. Dt. 2008, S. 50/51